Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 12 Sonderurlaub für vereinspolitische Zwecke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- VG Minden, 30.06.2017 – 10 K 2489/14
- VG Minden, 30.06.2017 – 10 K 2490/14Zitiert von 1
- VG Berlin, 26.02.2014 – 7 K 158.12Zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 20.01.2009 – 1 L 1366/08
- BVerwG, 25.11.2010 – 2 C 32/09Beamter; Sonderurlaub für Teilnahme an einem Bezirkskongress der Zeugen Jehovas; zur Auslegung von § 7 Satz 1 Nr. 7 SUrlV; Anwendbarkeit der EGRL 78/2000Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.07.2013 – 1 A 1841/12
Zuletzt entschieden
- VG Meiningen, 05.12.2019 – 6 D 60017/17
- VG Minden, 01.03.2018 – 12 K 2778/16
- VG Gelsenkirchen, 07.11.2017 – 12 K 249/15
21 Entscheidungen zu § 12 SUrlV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/12#abs-1 (1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/12#abs-2 (2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme